Für Webseiten-Betreiber: Was beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz jetzt gilt
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Ist Ihre Homepage barrierefrei?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Was etwas holprig klingt soll unter anderem dazu beitragen, Webseiten und Webshops barrierefreier zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen eine uneingeschränkte Nutzung zu gewährleisten.
Ziel ist es die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen zu gewährleisten, sowie für ältere Menschen. Für wen das Gesetz gilt und wie man es umsetzen kann, haben wir Ihnen hier einmal zusammengefasst.
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Was bedeutet das BFSG für Webseitenbetreiber?
Webseiten und Webshops müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen und das bereits seit dem 28. Juni 2025. Dazu gehören vor allem Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, auch Apps, die sich direkt an Verbraucher wenden.
Dazu gehören auch der Personenverkehr, Telefon, Messenger-Dienste und sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Außerdem gehören auch Produkte wie Computer, E-Book-Reader, Tablets, Smartphones und auch Automaten dazu.
Wer ist von dem BFSG ausgenommen?
Ausgenommen sind dabei private Webseiten-Betreiber, oder auch sogenannte B2B-Geschäfte, also jene, die rein geschäftlich ohne Endverbraucher abgeschlossen werden. Auch Kleinunternehmen sind von den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen.
Eine weitere Ausnahme kann sein, dass die entstehende Änderung an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellt. Diese Ausnahme sollte aber durch einen Fachmann festgestellt werden.
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Was bedeutet die Pflicht zur Barrierefreiheit allgemein?
Die Anforderungen an eine barrierefreie Webseite reicht von der Optik bis hin zu Beschreibungen. Ziel ist es z.B. dass die Anwendungen mit mindestens zwei Sinnen wahrgenommen werden können. Dabei unterscheidet man die Ansprüche je nach Produkt.
Dazu kann gehören, dass zum Beispiel Texte nicht nur gelesen, sondern auch vorgelesen werden können. Auch die Schriftgröße und ausreichende Kontraste spielen dabei eine Rolle für die bessere Lesbarkeit für Menschen mit eingeschränkter Sehkraft.
Die Auffindbarkeit von Beschreibungen und Informationen zu einem Produkt muss ebenfalls gegeben sein. Bei der visuellen Darstellbarkeit gibt es weitere wichtige Einstellungen, wie z.B. alternative Farben, Einstellungen von Größe und Schriftart.
BFSG auf der Homepage umsetzen
Bei Webseiten oder Online-Shops sollten Betreiber ganz konkret mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass man z.B. Texte vorgelesen bekommen könnte. Ebenso steht die Auffindbarkeit im Fokus und Texte müssen gut lesbar sein – durch Kontrast und Schriftgröße.
Auch die Navigation sollte klar, logisch und tastaturbedienbar sein. Ebenso bildet die Bildbeschreibung in Form von Alternativtexten eine Hilfe dabei, Webseiten barrierefrei zu gestalten.
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Abmahnungen und Bußgelder bei nicht Umsetzung
Wer die Vorgaben des BFSG nicht umsetzt, der muss damit rechnen Abmahnungen bis hin zu Bußgeldern zu erhalten. Die Marktüberwachungsbehörde kann Verstöße abmahnen und Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen, Sie kann Produkte oder Dienstleistungen aber auch zurückrufen oder einstellen.
Ist Ihre Webseite barrierefrei? Gerne bieten wir Ihnen eine professionelle Beratung oder einen Check dazu an. Sprechen Sie uns einfach an.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Erstinformation, ersetzt keine fachliche und individuelle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre IT-Lösung Schwachstellen hat, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.